Statuten

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1. Name, Sitz, Flagge

Art. 1.1 Name, Sitz

Unter dem Namen Seglervereinigung Erlen­bach SVE besteht mit Sitz in 8703 Erlenbach ein Ver­ein im Sinne des Schweizerischen Zivil­gesetz­bu­ch­es, der dem Schweizerischen Segel­verband „Swiss Sailing“ und dem Zürichsee-Se­glerverband (ZSV) als Mitglied ange­schlos­sen ist.

Art. 1.2 Flagge SVE

Die Flagge (Stander) der Vereinigung besteht aus einem dreieckigen Wimpel 2 zu 3, Grösse 24 cm x 36 cm, in den Erlenbacher Farben blauer Grund mit weis­sem Kreuz, das weisse Kreuz rot einge­fasst. 

2. Zweck

Art. 2.1

Die SVE bezweckt die Förderung des Segel­sports, die Wahrung der Mitgliederinteressen, die Aus­bil­dung der Junioren und die Pflege sportlicher Ka­me­­radschaft. Die SVE ist be­strebt, ihren Mit­glie­dern Infrastruktur und Vereinsräumlichkeiten in unmittelbarer Seenähe zu bieten. Der Verein ver­folgt keine kommerziellen Zwecke und er­strebt kei­nen Gewinn. Die Organe sind ehren­amt­lich tä­tig. 

Art. 2.2 Werte und Ethik

Die SVE setzt sich für einen sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Die SVE setzt diese Werte um, indem sie anderen mit Respekt begegnet und transparent handelt und kommuniziert.
Die SVE und ihre Mitglieder unterliegen dem Doping-Statut von Swiss Olympic und den Ethik-Statuten des Schweizer Sports. 

3. Mittel

Art. 3.1

Die SVE kann ihre Ziele erreichen durch Ab­schluss von Miet-, Kauf- und Bau­rechts­ver­trägen, sowie durch Kooperationen mit an­deren Institutionen oder Einzel­perso­nen.

Die fi­nanziellen Mittel können ei­ner­seits durch Mitgliederbeiträge, ausser­ordent­liche Mitglie­derbeiträge, Abgabe von Anteil­schei­nen, Spon­­soren- und Gönnerbeiträge, Erträge aus Veran­staltungen und Leistungsvereinbarungen,  ander­er­seits mittels Darle­hens­verträgen be­schafft werden.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Art. 4.1

Die SVE besteht aus Ehren-, Aktiv- und Partner­mitgliedern, sowie aus Junioren, Sponsor- und Passivmitgliedern.

Aktiv- oder Partnermitglied kann jede unbescholtene mündige Person werden. Eine Mitgliedschaft setzt das Eigentum eines Bootes nicht voraus.

Personen, die sich in hervorragender Weise um die SVE oder den Segelsport verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung zu Ehren­mitgliedern ernannt werden. Sie bezahlen keine Mitgliederbeiträge, sind jedoch stimmberechtigt.

Partnermitglieder können die jeweiligen mit dem Einzelmitglied im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner werden. Sie bezahlen eine reduzierte Eintrittsgebühr und haben den gleichen Status wie das Einzelmitglied.

Jugendliche von 8 bis 18 Jahren können mit Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt Juniorenmitglied werden. Juniormitglieder bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag. Beim Übertritt zu den Aktiven bezahlen die Junior­mitglieder eine Übertrittsgebühr. An Vereins­versammlungen haben sie beratende Stimme.

Der Vorstand kann ein Aktiv- oder Passivmitglied zum lebenslangen Sponsormitglied ernennen, sofern dieses einen bedingungslosen Beitrag in der Höhe des einhunderfachen Passiv­mitglieder­beitrags an die SVE geleistet hat. Das Sponsor­mitglied und dessen Lebenspartner bezahlen keine Mitgliederbeiträge, sind jedoch stimm­berechtigt. Möchte ein Sponsormitglied Aktiv sein, bezahlt es jährlich die anfallenden Verbandsbeiträge.

Für Partnermitglieder, junge Aktive, Passiv­mitglieder oder langjährige Mitglieder können reduzierte Jahresbeiträge festgelegt werden.

Passivmitglieder sind nicht Verbandsmitglied bei Swiss Sailing und ZSV.

5. Eintritt, Austritt, Ausschluss

Art. 5.1 Eintritt

Alle Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Anmeldeschluss für eine Aktivmitgliedschaft ist der 30. Septem­ber. Der Vorstand prüft die Auf­nah­me­ge­su­che und gibt den Kandidaten Gele­gen­heit, die SVE und ihre Aktivitäten kennenzu­ler­nen. Die Aufnahme er­folgt durch die ordentliche Vereinsver­samm­lung auf Antrag des Vorstandes. Nach der Auf­nahme ist die Ein­tritts­gebühr fällig.

Ueber die Aufnahme von Junior- und Ehepaar­mit­glie­dern entscheidet der Vorstand.

Art. 5.2 Mutationen, Austritt

Der Übertritt vom Juniorenmitglied zum Aktiv­mit­glied erfolgt automatisch mit dem Über­schrei­ten des Ju­niorenalters. Dabei wird eine Uebertritts­ge­bühr fällig.

Alle übrigen Uebertritte erfolgen auf schrift­lichen Antrag des Mitglieds an den Präsi­den­ten. Stichtag für Mu­tationsanträge ist der 31. Dezember des Vor­jahres.

Ueber den Uebertritt von Aktivmitgliedern zum Passivmitglied entscheidet der Vorstand. Ehema­lige Aktivmitglieder im Passivstatus können form­los wieder Aktivmitglieder werden.

Jedes Mitglied kann durch schriftliche Er­klär­ung an den Vorstand seinen Austritt erklären. Unab­hängig vom Zeitpunkt des Austrittes sind die vol­len Beiträge für das laufende Ka­len­der­jahr ge­schul­det.

Art. 5.3 Ausschluss

Der Vorstand ist befugt, jederzeit Mit­glieder aus wichtigen Gründen aus­zu­schliessen. Wich­tige Gründe sind insbesondere:

  1. wenn das Mitglied den Statuten, Reg­le­men­ten oder Beschlüssen der Vereinsorgane keine Fol­ge leistet.
  2. wenn es durch sein Verhalten die Interes­sen oder das Ansehen des Vereins in grober Weise verletzt.
  3. wenn es trotz Mahnung seinen finan­ziellen Ver­pflichtungen der SVE gegen­über nicht nach­ge­kom­men ist.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das aus­geschlossene Mitglied in­nerhalb eines Mo­nats schriftlich an die Vereinsversammlung rekur­rie­ren. Diese entscheidet endgültig.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder, so­­­wie Erben von verstorbenen Mitgliedern haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereins­ver­mögen.

Art. 5.4 Urlaub

Auf schriftliches Gesuch kann ein Mit­glied durch Beschluss des Vorstandes längstens für 3 Jahre Ur­laub erhalten. Für die Dauer des Urlaubes ist der Mit­glie­derbeitrag nicht ge­schuldet und das Stimmrecht ruht.

6. Organisation und Verwaltung

Art. 6.1 Organe

Die Organe der SVE sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 6.2 Die Vereinsversammlung

Die Einladung zur Vereinsversammlung hat min­des­tens 20 Tage vor der Ver­samm­lung schrift­lich an alle Mit­glieder zu erfolgen. Die Ver­hand­lungs­gegen­stände sind in der Einla­dung aufzu­füh­ren. Die ordentliche Vereinsversammlung soll je­weils im ersten Quartal stattfinden.

Anträge von Mitgliedern an die Vereins­ver­samm­lung müssen mindestens 10 Tage vor der Ver­sam­m­lung dem Vor­stand schriftlich eingereicht wer­den. Später eingereichte An­träge können nach Er­messen des Vorstandes be­handelt wer­den. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet statt, wenn der Vorstand, die Rechnungs­revisoren oder ein Fünftel aller stimmbe­rech­tig­ten Mitglie­der es verlangen.

Art. 6.3 Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäss einberufene Vereins­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die An­zahl der anwesenden Mitglie­der beschluss­fähig.

Art. 6.4 Kompetenzen der Vereinsver­sammlung

a)     Abnahme der Jahresberichte, der Jah­res­rech­nung und des Revisoren­berichtes

b)     Entlastung des Vorstandes

c)     Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets

d)     Festlegen der Finanzkompetenz des Vorstands

e)     Festsetzung der Eintrittsgebühren und Mit­gliederbeiträge, sowie der Rahmenbe­dingungen für die anderen Mittel gemäss Artikel 6.8.

f)      Entscheid über Aufnahme von Aktiv­mit­gliedern

g)     Wahl des Vorstandes, Wahl der Rech­nungs­reviso­ren

h)     Ernennung von Ehrenmitgliedern

i)      Behandlung der Rekurse aus­ge­schlos­sener Mitglieder

j)       Statutenänderungen

k)     Auflösung der SVE

Art. 6.5 Wahl- und Abstimmungsmodus

Die Wahlen und Abstimmungen in allen Ver­eins­versammlungen erfolgen offen mit dem einfa­chen Mehr der abgege­be­nen Stimmen mit Ausnahme der in Art. 6.7 aufgezählten Fälle, bei denen ein qua­lifiziertes Mehr nötig ist. Bei Stimmen­gleichheit hat der Präsident den Stich­entscheid zu fällen.

Wahlverfahren Vorstand:

A. Im ersten Wahlgang wird der Vorstand in Listenwahl inklusive Präsident als Ganzes gewählt.

B. Wenn keine beim Vorstand eingegangene Liste als Ganzes das erforderliche Mehr erreicht, werden die Vorstandsmitglieder einzeln gewählt. In diesem Fall sind alle Personen gewählt, die das erforderliche Mehr erhalten. Im Anschluss wird aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der Präsident gewählt.

C. Ein Mitglied kann beantragen, bereits im ersten Wahlgang eine Einzelwahl durchzuführen. Hierfür ist ein einfaches Mehr erforderlich.

Auf Antrag finden Wahlen und Ab­stim­mungen geheim statt, sofern ein Viertel der anwesen­den Stimmberechtigten dem Antrag zustimmt.

Art. 6.6 Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr ge­wählt und sind wieder wählbar. Beim Aus­schei­den eines Vorstandsmitgliedes während des Ver­einsjahres ergänzt sich der Vorstand bis zur näch­sten Vereinsversamm­lung selbst.

Art. 6.7 Qualifiziertes Mehr

  1. Ernennungen von Ehrenmitgliedern und Sta­tutenänderungen können nur mit ei­ner Zwei­drittelmehrheit aller abgege­be­nen Stimmen er­folgen.
  2. Die Auflösung der SVE kann nur mit Zu­stim­mung von mindestens Dreiviertel aller an der Vereinsversammlung an­we­sen­den stimm­be­rechtigten Mitglieder erfolgen. Das Trak­tan­dum muss in der Einladung bekannt ge­macht werden.

Art. 6.8 Der Vorstand

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung der statutarischen Aufgaben und ver­fügt dazu über alle Kompetenzen, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mit­gliedern und vertritt den Verein nach aussen. Wählbar sind nur Aktiv- und Ehrenmitglieder.

Er konstituiert sich selbst, legt die Unter­schrif­ten­berech­tig­ung der Vor­standsmitglieder fest und tagt auf Einladung des Präsidenten. Zwei Vor­stands­mitglieder können schrift­lich die Einberuf­ung einer Sitzung ver­langen, die innert 30 Tagen stattfinden muss. Er kann nach Bedarf Kommissionen einsetzen und deren Mitglieder bestellen. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) ist gültig.

Der Vorstand erlässt:

  • Ressortbeschreibungen
  • Pflichtenhefte für Kommissionen
  • Eine Hausordnung
  • weitere vom Vorstand zu bestimmende Reglemente

Der Vorstand hat das Recht, jährlich im Budget nicht vorgesehene Ausgaben bis zu einem Höchst­betrag der von der Vereinsversammlung geneh­migten Finanzkompetenzen zu beschliessen.

Der Vorstand hat alle wichtigen Fra­gen und Ange­le­­gen­heiten des Vereins, in wel­chen die Vereins­versammlung zu ent­schei­den hat, vor­zu­bereiten und stellt diesbe­zügliche An­trä­ge.  Der Präsident leitet sämtliche Vorstands­sit­zun­gen und Versamm­lungen. Die Ressortleiter berichten an der ordentlichen Vereins­ver­samm­lung über ihr Ressort im vergan­ge­nen Jahr. Der Kassier verwaltet die Kasse und eventuelle Fonds des Vereins. Er führt über Einnahmen und Ausgaben geordnete Buchhaltung und hat die Jahresrechnung und das Budget anzufertigen.

Art. 6.9 Rechnungsrevision

Die Rechnungsrevisoren haben die Jahres­rech­nung, eventuelle Fonds und das Inventar zu prüf­en und der ordentlichen Vereinsversammlung schrift­lich Bericht und Antrag zu erstatten. Die Kontrollstelle besteht aus einem Revisor und einem Ersatzrevisor, die nicht dem Vor­stand an­ge­hören dürfen. Diese müssen an der jähr­lichen Vereinsversammlung bestätigt werden. lhre Amts­­zeit beträgt maximal 5 Jah­re. Die Jahre als Ersatzrevisor werden nicht mit­gezählt. Nach dem Ausscheiden des Re­visors rückt der Ersatz­revi­sor an dessen Stelle. Ein neuer Ersatzrevisor wird gewählt.

7. Infrastruktur

Art. 7.1 Clubhaus

Das Clubhaus dient der Pflege des Club­lebens. Es steht bei Regattaanlässen, bei Club­an­läs­sen, für Instruktionskurse und gesellschaftlichen Anlässen zur Verfügung. Der Clubhauswart ist für den Be­trieb und Unterhalt besorgt.

8. Verantwortlichkeit, Haftbarkeit

Art. 8.1 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der SVE haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haf­tung der Mitglieder ist ausge­schlos­sen.

Soweit die SVE Versicherungen abge­schlos­sen hat, sind die Mitglieder im Rahmen der Poli­cen versichert.

Art. 8.2 Haftungsausschluss

Eine Haftung der SVE und seiner Funk­ti­onäre wird ausdrücklich ausgeschlossen für Schäden, die ein Mitglied bei der Be­nützung von Ver­eins­­­ei­gentum oder bei Teilnahme an Ver­eins­veran­stal­tungen er­leidet. Jeder Bootsführer führt sein Boot unter seiner alleinigen Verant­wortung für sich und seine Besat­zung.

9. Schlussbestimmungen

Art. 9.1 Mitteilungen

Schriftliche Mitteilungen erfolgen nach Prä­fe­renz jedes Mitglieds per E-mail oder Briefpost.

Art. 9.2 Statutenänderungen

Ein Auftrag zur Aenderung der geltenden Statuten erfolgt durch die Vereinsversammlung oder durch den Vor­stand. Er hat die Pflicht, an der nächsten Ve­reinsversammlung einen Entwurf zur Abstim­mung zu bringen, kann diese Aufgabe aber an ei­ne vorberatende Kommission übertragen.

Der Entscheid über die Revision der Statuten er­folgt nach Antrag des Vor­stan­des durch die Ver­eins­­versammlung und be­darf einer Zwei­drittel­mehr­­heit aller anwe­sen­den Stimmen.

Art. 9.3 Auflösung der SVE

Sofern die Auflösung der SVE be­schlos­sen wird, entscheidet die Vereinsver­sammlung über die Ver­wendung des Vereinsvermögens. Der Li­qui­da­tionserlös darf nicht unter die Mit­glie­der auf­ge­teilt werden, sondern soll in ir­gend­­ei­ner Form dem Segelsport zugutekom­men. Nicht in festen Besitz über­gegan­ge­ne Wander­prei­se sind den Spendern, sofern sie dies wün­schen, zurück­zu­ge­ben, andernfalls werden sie Eigentum des letzten Gewin­ners.

Art. 9.4 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 4.März 2014 beschlossen, am 9. März 2021 (Art. 4.1) und am 7. März 2023 (Art. 2.2, Art. 6.5, Art. 6.8) revidiert.

Seglervereinigung Erlenbach, 8703 Erlenbach

Elmar Artho                

Präsident